Mit welchen Kosten dürfen Sie rechnen?

Gebühren

Die Anwaltsgebühren für Ihre gerichtliche und außergerichtliche Vertretung berechnen sich grundsätzlich nach dem aktuellen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Für die Ermittlung der Anwaltsgebühren ist meist ein „Gegenstandswert“ maßgeblich für die Angelegenheit, mit dessen Regelung Sie mich beauftragen. Z.B.:

Beauftragen Sie mich mit der Geltendmachung einer Forderung in Höhe von 2.000,00 €, ist dieser „Gegenstandswert“ für die Ermittlung der Anwaltskosten zugrunde zu legen. Die Anwaltskosten entsprechen einem Bruchteil der Forderung und lassen sich dem Vergütungsverzeichnis des RVG entnehmen.

Gerne ermitteln mein kompetentes Team und ich Ihnen auf Anfrage die voraussichtlich entstehenden Kosten.

Erstberatung

Für ein erstes Beratungsgespräch in meinem Büro entstehen in der Regel Gebühren in Höhe von 190,00 € zzgl. aktueller Mehrwertsteuer.

Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe

Das Grundgesetz sieht vor, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Damit dies auch bei unterschiedlichen finanziellen Verhältnissen möglich ist, können einkommensschwächere Rechtssuchende Beratungshilfe für die außergerichtliche anwaltliche Vertretung und Prozess-/Verfahrenskostenhilfe für die gerichtliche Vertretung beantragen, so dass der Staat die meisten anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten für Sie übernimmt.

Gerne helfe ich Ihnen hier bei Rückfragen zu den Voraussetzungen weiter.

Ebenso haben Sie die Möglichkeit, sich bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht einen „Berechtigungsschein für Beratungshilfe“ vorab ausstellen zu lassen. Mit diesem Berechtigungsschein berate und vertrete ich Sie außergerichtlich und die Staatskasse übernimmt hierfür die Kosten. Sollte Ihnen ein solcher Schein ausgestellt werden, betragen die selbst zu tragenden Kosten lediglich den gesetzlichen Eigenanteil von 15,00 €.

Rechtsschutzversicherung

Bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung übernimmt diese die Kosten für Gericht und Rechtsanwalt, wenn die rechtliche Angelegenheit unter die mit der Versicherung vertraglich vereinbarten Leistungen fällt.

So ist z.B. üblicherweise im Familienrecht allenfalls ein Beratungsgespräch, nicht aber eine gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung abgedeckt.

Ob und in welchem Umfang Ihre Versicherung Kostenschutz gewährt, können Sie bereits im Vorfeld bei Ihrer Rechtsschutzversicherung in Erfahrung bringen. Gleichfalls besteht ebenfalls die Möglichkeit, dass ich eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung stelle.

Sprechen Sie mich gerne im ersten Gespräch hierauf an.

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Kontakt

Rufen Sie mich gerne an und wir vereinbaren einen ersten Beratungstermin.

 

02266 – 46 46 74

info@rechtsanwaeltin-katsouros.de