Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte in seinem Beschluss vom 16.08.2018 ausdrücklich klar, dass ein Hund grundsätzlich zum ehelichen Hausrat zähle, der nach Billigkeit zu verteilen sei (§ 1361 a Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Da es sich jedoch um ein Lebewesen handelt, seien außerdem Aspekte des Tierwohls zu berücksichtigen. Hunde bauen zu Menschen Beziehungen auf und leiden unter deren Verlust, so das Gericht. Aus Gründen des Tierschutzes muss beachtet werden, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist. Maßgebliches Kriterium dabei sei, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgt und beschäftigt habe.
Im konkreten Fall entschied das Gericht nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes, dass der Hund beim Ehemann verbleiben soll, weil er die Hauptbezugsperson des Hundes war.
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